Zweite
nachweisliche Schützenfest
nach der Verbot von 1647:
von
Pastor Kühne 1712 - 1749
"Als Pastor Kühne den zwei Knechten, die zu ihm gesandt waren,
bedeutet, das der Festtag ein solches nicht verstattete und sie ihr Gelage auf
einen Werktag verlegen sollten, antworteten sie, wenn ich nicht wollte, müsste
ich wohl, denn es wäre ihnen das Johannisbier
in einem Kap. X des Mandats vom
09.10.1727,
welches sie ganz trotziglich hervorholten und vorlegten, wieder vergönnt und
freigelassen."
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