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Zum 1. März 2007 wurde das Teledienstegesetz durch das Telemediengesetz ersetzt. Der Gesetzestext (§ 5) besagt Folgendes: „Dienste-Anbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“. Die erforderlichen Angaben sind sehr unterschiedlich (je nach Rechtsform oder Beruf des Anbieters). Telemedien sind im Wesentlichen „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“. Da ein Dienst geschäftsmäßig sein kann, ohne gewerblich zu sein, können auch private, unkommerzielle Websites unter die Impressumspflicht fallen. Ab wann eine Website als geschäftsmäßig gilt, ist in der Rechtsprechung bisher umstritten; somit auch die Frage, ob privat betriebene Websites impressumspflichtig sind. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf muss das Impressum den vollständigen Namen des Verantwortlichen enthalten, eine Abkürzung des Vornamens verstoße gegen § 5 des Telemediengesetzes.[2] Da weder das Teledienste-Gesetz noch der Rundfunkstaatsvertrag den Begriff „Impressum“ verwendeten, sondern lediglich von Informationspflichten sprechen, haben sich verschiedene Bezeichnungen für diese Pflichtangaben etabliert. Neben dem gebräuchlichsten Begriff „Impressum“ sind dies zum Beispiel: „Webimpressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder auch „Kontakt“.
Für alle Nicht-Teledienste verlangte der Rundfunkstaatsvertrag ebenfalls ein Impressum (früher im Mediendienste-Staatsvertrag geregelt). Beide Gesetze fordern, dass die entsprechenden Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen.