Abschrift der Akte zur Dorfvermessung 1855 (Separation)
G e s c h e h e n   Zu   B r a u n s c h w e i g

Im Hotel d’Angleterre

Am 5. December 1855

 

Gegenwärtig: Ich, der Landes-Oekonomie- Kommissiarius Forke und

der Herr Landes-Oekonom  Geometer Pauselius

 

                    Da in den Terminen, welche im Oktober d. Js. Zu Berel, wegen der dasigen Separation gehalten worden sind, der Mandatar Herzoglicher Cammer nicht gegenwärtig gewesen ist, so steht heute hier selbst Termin an, um mit denselben und den Syndikan über die Separationssache von Berel, und insbesondere über die Resultate der Feldvermessing und Bonitierung (Bewertung), imgleichen über die Schäfereiberechtigung Herzoglicher Cammer zu verhandeln.

                    Es hatten sich hierauf eingefunden:

I.                    der Cammerrat von Unger aus Wolfenbüttel als Mandatar Herzoglicher Cammer,    Direction der Domainen.

II.                  Die Syndiken der Separations-Interessenten aus Berel

                    Ackermann Meyer No ahs 75 und

                    Brinksitzer Schaper No ahs 70.

Mit denselben war auch der Gemeindevorsteher Bolm erschienen.

Nach Einleitung des Termins wurden den Anwesenden die Protokolle vorgelesen, welche in der Separationssache in den Tagen vom 15. bis 20. October d.Js. zu Berel aufgenommen worden sind. Zugleich wurden das Vermessungs-Bonitierungs-Register, sowie die neue Feldkarte zur Hand genommen, um dernach die nöthigen Nachweisungen zu geben.

 

Mit den Resultaten der Vermessung und Bonitierung hat sich der Herr Cammerrath von Unger gleich den übrigen Interessenten einverstanden bezeigt.

Sodann ging man zu der Schäfereiberechtigung Herzoglicher Cammer über und wurde nachgewiesen daß die Hammelheerde von der Domaine Lichtenberg nach der Kommissions -Akte No 7148 a. B. fol. 25 – 27 im Jahre 1848 noch eine Stroh-Prästation von 6 Schock 57 Bund zu nutzen halte, nur gegen früher 3 Schock mehr grästirb(?) rundent(?). Man hat sich nun heute definitiv dahin verglichen, daß die Stroh-Prästation mit 7 Schock in runder Zahl von den im Verzeichnisse nachgewiesenen Hofswirthen zu Berel abgelöst werden sollen und zwar das Schock zu 20 P (oderT?) 20 gr(?) in Kapital, woraus 145 P (oder T?) 20 gr(?) überhaupt resultieren. Hiernach ist das Kapital zu repartieren und läuft die Verzinsung nach dem Protokoll vom 6 October 1852 fol. 5 g vom 1 Januar 1852 bis zum Zahlungstage. Dieser wird in dem ersten Monate des künftigen Jahres eintreten. Damit ist zugleich die Weideberechtigung für die Hammelheerde im Wege Vergleichs aufgehoben, weil die Hudeberechtigung wegen entfernter Lage der Feldmark und kurzer Weide nur selten benutzt sein sollen. Unter Bezugnahme auf die in den Acten befindlichen Schreiben vom 25. November 1853 und 4 Januar 1854 und die Nachweisung über die bei der Separation in Rechnung zu bringenden Viehbestände ist heute gegenseitig anerkannt, daß solche 335 gg Weidekufe (hüfe?) betragen, von denen auf die herrschaftliche Schäferei 55,56 Weidekufe (?) fallen und ist hiernach die Auseinandersetzung zwischen Domaine und Gemeinheit zu bewirken, wobei jedoch die verschiedenen Hudeverirn (Hütereviere oder Hütevereine?), Hütungszeiten und Viehgattungen zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt daß es nicht noch gelingen wird über die Auseinandersetzung in der Weide einen Vergleich in Bausch und Bogen zu Stande zu bringen.

Was die Hude(Hüte)berechtigungen der Herrschaftlichen Schäferei, einschließlich des stabpflichtigen Viehes betrifft, so haben die Sydiken angegeben:

                   Die Schafe seien zur Weide berechtigt:

a, auf sämtlichen Äckern, zu hüteoffenen Zeiten

b, auf den Wiesen im Frühjahr und im Spätherbste von Martine bis im Winter

und

c, auf den Angern, jedoch mit der Ausnahme daß Nr. 1174, hinter dem neuen Graben, Nr.1176 der Lainmerwinkel, Nr. 1179 auf der Sange, Nr. 1180 die Gehrewiese und Nr. 1181 der Uhlenkring nur mit den Schafen gehütet werden durften. Auf den erwähnten 5 Angerrevieren waren nach Angebot der Syndiken die Kühe von Berel ausschließlich berechtigt. Sonstige Privatweiden und Hütebeschränkungen fanden für keine Voehart hier statt.

Der Herr Cammerrath von Unger wandte dagegen ein, daß anzunehmen stehe, es seien Bemerkung:

Die oben aufgeführten 5 Anger sind für sämtliche Vieharten zur Weide bestimmt, wogegen alle übrigen Anger-Revieren nur von den Kühen und übrigen Vieharten, mit Ausnahme der Schafe und Lämmer, behütet werden.

Diese willkührlichen Weideeinrichtungen durch die Gemeinde Berel einseitig getroffen und hätten demnach für die Herzogliche Cammer keine Verbindlichkeit. Um aus diesen Zweifeln herauszukommen, ist kommissionsseitig vorgeschlagen, die Weideteilung nach Maßgabe des gegenseitigen Viehbestandes zu beschaffen.

   Da nun die herzogliche Cammer hiernach einen Anteil von 16 ½ % erhalten würde, so hat sich der Herr Cammermandatar, in Berücksichtigung der bestehenden Differenzen bereit erklärt, für die herschaftliche Schäferei mit einer Abfindung zufrieden zu sein, welche 15 % des gesamten Weidewerthes gleich steht.

   Die Syndiken und der Gemeindevorsteher Bolm wollen über die Annehmlichkeit des Vorschlages sich mit ihren Gemeinderathe besprechen und im Fall der Ablehnung gerichtlich zu vernehmende Zeugen vorschlagen, denen die seit langen Jahren zu Berel bestandenen Hüteverhältnisse genau bekannt sind.

In Beziehung auf die Ablösung des Herdendüngers wurde das Protokoll von 6 ....(?)-ber 1852 eingesehen und nachträglich dazu bemerkt, daß die Wohnung und Stallung des Schäfers, welche der Berechtigte demselben zu stellen hat, auf 15 T(aler?) jährlich zu berechnen ist und für den Lämmerjungen ist nachträglich die Löhnung mit 15 T(alern) noch hinzufügen.

  

Schließlich

Bemerkte Herr von Unger daß er eventuell auch Zeugen, welche von den Hüteverhältnissen zu Berel, Kenntnis hätten, stellen, und auf deren gerichtliche Vernehmung antragen wolle.

   Die Mandatare wünschen eintretenden Falles bei der Vernehmung der Zeugen anwesend zu sein.

Termin

ist damit geschlossen und ersuchten beide Theile um Abschriftliche Mittheilung von diesem Protokolle, dem Herrn Cammermandatar ist auch ein Extract aus dem Vermessungs-Bonitierungs-Register auf die Anger beschränkt mit Beifügung der Klassenwerthe sämtlicher Grundstücke zuzufertigen.

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben

(gez) F.v.Unger

„ Bolm

„ Meyer

„ Schaper

in fidem

           FW Forke

 

Ex post

Nachdem Vorstehendes verhandelt war, hat der Mandatar Herzoglicher Cammer noch vorgetragen, daß es hier im Lande seitens der stab(?)pflichtigen herkömmlich sei, für jede 10 Stück altes Schafvieh dem Schäfer ein s.g. Schmier(?) Schaf frei durchzuwintern und wolle er dieses Recht sich damit zu Gunsten der SchäfereiStabberechtigten reservieren. Für denselben nehme er auch die Milchnutzung in Anspruch, behalte sich jedoch wegen beider Gegenstände, definitive Erklärung für die nächsten 4 Wochen vor.

In fidem

   FW Forke

 

 

 

An

   die Syndiken der Gemeinheit Berel

 

In der Anlage erhalten Sie gewünschte Protokoll, welches in dasiger Separationssache unterm 14 und 15 April zugefertigt.

   Braunschweig, den 5 May 1848

der Landes-Ökonomie-Kommissarius

 

                                    FW Forke

 

 

 Geschehen

Zu Lehse, im Meierschen

Kröge

den 14 und 15 April

   Gegenwärtig:

...ich, der Landes-Ökonomie-Kommissarius Forke

 

   Zur

Verhandlung über das Sach- und Rechtsverhältnis, betreffend die General-und Spezial-Separation in der Feldmark Berel war Termin auf den 14 d. Mts., hieselbst anberaumt.

 

Im .....  ....... die erwählten Syndiken

a, der Ackermann Meier No ahs(?) 75

b, der Halbspänner Meier No ahs(?) 5

c, der Kothsasse Schaper No ahs(?) 53 und

d, der Brinksitzer Schaper No ahs(?) 70

vor der Localkommission eingefunden.

   Die genannten Bevollmächtigten wurden mit dem Zwecke ihrer Zuziehung und den Gegenständen, welche in Beziehung auf die Gemeinheitstheilung zu Berel, zur Verhandlung kommen, bekannt gemacht, sie erklärten, die erforderliche Auskunft, soweit sie dazu im Stande seien, ertheilen zu wollen. Man schritt sodann zur Verhandlung, worüber das Nächstfolgende .......

 

I  Ortsverhältnisse.

   Das Dorf Berel liegt im Herzogl. Amte Salder und im Kreise Wolfenbüttel nahe an der Hildesheimer Grenze.

Die Zahl der Einwohner wird auf 550 geschätzt.

Folgende Institute und R(?)echestellen gg sind daselbst vorhanden:

a, an geistlichen Instituten

      eine Kirche

      eine Pfarre

      ein Pfarrwitwenthum

      und eine Schule

 

b, an sonstigen Rechehöfen und Stellen:

      2 Ackerhöfe

      5 Halbspännerhöfe

     35 Kothhöfe

     28 Brinksitzerstellen

      2 Anbauerhäuser

      1 Windmühlenhaus

      1 Gemeindebackhaus und

      1 Gemeindehirtenhaus

Bemerkung.

Syndiken haben berichtigt: daß die vor Berel belegene Windmühle dem Besitzer des Brinksitzerhauses No ahs 39 gehört, welcher ein besonderes zur Windmühle gehörendes Wohnhaus nicht besitzt.

                                                                   in fidem

    F.W. Forke

 

   Die Windmühle ist in der Feldmark unfern des Ortes belegen.

Die Ortsbehörde besteht aus einem Ortsvorsteher und drei Geschworenen.

Als wichtigste Erwerbsquelle für die Einwohner zu Berel sind Ackerbau und Viehzucht anzusehen, als ein guter Nebenerwerb war früher auf das Verspinnen des selbstgewonnenen Flachses bei den Hofwirthen und Inquilien (?) anzusehen, doch ist dieser Erwerb, seit mehreren Jahren, in Folge der schlechten Garnpreise sehr geschmälert.

Die gewöhnlichen Dorfhandwerker sind zu Berel vorhanden, jedoch mit Ausnahme eines Stellmachers. Die .......  Dorfes ist nicht so räumlich, als zu wünschen wäre, die Gebäude sind im Durchschnitt von untermittelmäßiger Beschaffenheit, nur etwa die Hälfte derselben sind mit Ziegeln, die übrigen mit Stroh gedeckt.

Sämtliche Hauswirthe, mit Ausnahme des Brinksitzers Carl Bock besitzen Obst- und Gemüsegärten. In neuester Zeit sind die Dorfstraßen chaussiert, ein Bach oder Fluß befindet sich nicht im Orte, doch fehlt es nicht an hinreichenden Brunnenwasser. Die Hofswirthe waren bis in die neueste Zeit, zehnt- und dienstpflichtig hatten auch sonstige Prästationen (Auflagen, Bedingungen?), namentlich Zinskorn zu entrichten. Mit Ausnahme einiger wenigen Domanial-Gefälle (bestehende Verpflichtungen?), ist die Ablösung dieser Lasten erfolgt. Den Bau- und Brennholzbedarf, beziehen die Hofswirthe, aus ihrer Gemeinde-Waldung, genannt das Berel „Ries“, auch bekommen sie von Burgdorf und Hohenassel 9 Holztheilungen, welche im Durchschnitt einen Werth von jede 12 T (oder P?) besitzen. Der Bedarf an Bau- und Brennholz wird dadurch gedeckt. Ein verkäuflicher Überschuß ergibt sich nur bei kleineren Haushaltungen.

   Die Gemeinde Berel hat folgende Grundstücke und Einnahmen:

1, an Äckern und Wiesen wachs pptr (?)<Seite 17> 12 Morgen, auch empfängt dieselbe, aus der Gemeinde Waldung, eine Holztheilung, welche Gegenstände zusammen, eine jährliche Pacht von 57 T (oder P ?) aufgebracht haben.

   Das Gemeinde Backhaus bringt eine jährliche Pacht von 40 T (oder P) auf, und die hiesigen Anbauer zahlen an Grundzins jährlich pptr (?) 7 T (oder P). Auch diese Beträge fließen in die Gemeinde-Kasse. Sonstige Einnahmen kommen derselben nicht zu.

Die vorhandene Krugwirthschaft gehört der Herzogl. Cammer, welche daselbst eine Schäfereiberechtigung besitzt, und selbige gleichfalls durch Verpachtung an die Gemeinde nutzte. Das Pachtgeld beträgt 30 T (oder P?) im Jahre.

   Das Dorf Berel steht mit den Städten, Braunschweig, Hildesheim und Peine, bis jetzt noch nicht durch chaussierte Wege in Verbindung, nach Braunschweig zu, ist jedoch der Anfang streckenweise gemacht. Die genannten Städte liegen resp. 3 und 2 Meilen von hier entfernt. In neuester Zeit war der Verkehr, mit den hannöverschen Dorfschaften durch die ..... vertäuftigen (vorläufigen ?) .....te war deshalb die Stadt Braunschweig der hauptsächlichste Marktort.

2, Unter der voraufgeführten Einwohnerzahl zu Berel, befinden sich etwa 40 bis 50 Häuslingsfamilien, deren vornehmster Erwerb bisher in Spinnen und Garnverkauf bestand.

II  Grenzen, Lage und Bestandtheile der Feldmark, und Jagdrecht innerhalb derselben.

   Die Feldmark von Berel wird auf ihren äußersten Seiten, von nachbenannten Feldmarken begränzt:

Im Osten von Lehse.

   Süden von Burgdorf und Nordahsel

Im Westen von Nettlingen und Betrum und

   Norden von Sohlde, klein und groß Himstedt.

   Die im Westen und Norden liegenden Feldmarken, gehören dem Königreiche Hannover an. Die Grenzen der Feldmark Berel, dürften überall nicht streitig sein. Die hiesige Feldflur, hört in Beziehung auf ihre Bodenqualität, zu den mittelmäßig guten, wie solches aus der nachfolgenden Feldbestellung hervorgeht, Futterkräuter, namentlich Klee, auch Esgarsette (?), können ausreichend gebaut werden. Im Nordwesten und Norden sind die Ackerfelder in dieser Flur, weniger eben, als in .........<Seite 21 oben> Allenthalben nur ....thige Wasserabzug vorhanden, das Gefälle ist in seiner Gesamtheit örthlich, dorthin ergießt sich auch der „Sangenbach“ welcher in der Feldmark kl. Berel entspringt. Lehm und Thon findet sich ausreichend vor, an brauchbaren Bausteinen und zum Wegebesserungsmaterial, fehlt es gänzlich, doch sind in der Nähe zu Osterlinde und im Lehse’r Holze, harte Steine zu bekommen. Auch an Kies und Sand ist Mangel. Torf und Kohlen, im gleichen Mergel, sind noch nicht aufgefunden. Das Jagdrecht in der Feldmark steht dem Rittergute Burgdorf zu.

 

A (?) vom Ackerland

Nach der Dorf- Feld- und Wiesenbeschreibung von Berel, aufgenommen im Jahre 1753 sind vorhanden

    1715 Mrg. (Morgen) 15 Rth. (Ruten)

Nach Angabe der Syndiken ist darin eine Änderung durch urbarmachen von anderen Grundstücken, nicht eingetreten. Einiges Ackerland gehört in dieser Feldmark, Einwohnern zu Burgdorf, Lehse, Nord-und Hohen-Ahsel. Es finden sich in dieser Feldmark einzelne Ackerstücke, welche dem Partinanzverbande, nicht unterliegen. Sämtliches Ackerland ist jetzt zehelfrei, doch sind nun(?) von(?) den(?) verzehen(?) .....<Seite 23 oben> Zehnten, deren Hof. .....8 Erwähnung geschah, einige nach dem ersten Januar 1835, andere aber schon zur westphälischen Zeit, abgelöst worden. In Betref der Ackerbestellung, hat folgendes Verhältnis im Durchschnitt der Jahre, bei der hier üblichen Dreifelderwirthschaft, statt gefunden.

Es wurden angebaut:

    a, im Winterfelde

mit Weizen                                               1/10

mit Rocken                                              9/10

    b, im Sommerfelde

mit Gerste                                               9/10

mit Hafer                                                 6/10

mit Kartosh(f)eln                                     1/10

    c, im Braachfelde

mit Erbsen und Bohnen                           6/10

mit Kartoffeln und Rüben                        3/20

mit Flachs                                               1/10

mit Klee und Wickfutter g.g.                    3/20

 

Keine Braache wurde überall nicht gehalten.

   Auf dem Ackerlande sind die gehaltenen Viehherden im Frühjahr vor der Bestellung, und im Herbste nach Aberntung der Felder, zur Weide berechtigt. Schweine und Gänse, hatten in der Regel, eine 3tägige Vorhude(hüte) in den Stoppeln.

 

B. vom Wiesen.

Von dieser Bodengattung war zur Zeit der ersten Feldvermessung, nur eine Fläche von

     16 Morgen 105 Rth.

Vorhanden. Später sind noch pptr. 30 Morgen Wiesen aus dem Anger, in den „Giesen“ und hinter dem neuen Graben entnommen. Dieser neue Wiesentractus wurde einschürig benutzt, die Schonung(?) bestand(?) <Seite 25 oben> in den Zeiträumen(?) von Johannis bis Ende August.

   Die Meierwiese = 3 Mrg. 15 Rth. Wurde zweihauig benutzt, sie liegt vom 1. Mai bis 1. October in Schonung.

   Dagegen gehören die Mahlebeeks und schwarzen Kampswiesen = 13 Mrg. 90 Rth. Zu den Heuwiesen, welche von altem Maitag, bis Mitte August, von der Hütung frei sind. In hiesiger Feldmark besitzt ein Hauswirth zu Hohen Assel ½ Morgen Wiesenwachs, sonstige auswärthige Wiesenbesitzer kommen nicht in Betracht. Bei dem geringen Umfange der Wiesenfläche, ist zugleich deren Heu- und Grummet-Ertrag nur als sehr schwach zu bezeichnen, es trägt dazu die langdauernde Hütung im Frühjahr besonders bei.  

C. von den Angern

Von den 356 Morgen 52 Rth. Der vorbezeichneten Grundstücke, sind bei der General-Separation zwischen Berel und Burgdorf, etwa 15 Morgen von dem Tractus am neuen Graben, an die Koppelhude(hüte)interessenten zu Burgdorf abgetreten, auch sind von dem Anger, von den Giesen und hinter dem neuen Graben, etwa 30 Morgen in Wiesen umgewandelt. Nach diesem Abgange sind an Weideängern überall vorhanden:

    311 Morgen 42 Rth.

D. von der Gemeindeholzung

Solche beschränkt sich in der Feldmark Berel auf das sogenannte Berel Ries mit einem Flächenbetrage von

    496 Mrg. 6Rth.

Die Einwohner Berel sind dahin mit gewissen Holzantheilen berechtigt, von dem jährlich zu beziehenden Holzquantum, war bereits sub I die Rede. In älteren Zeiten soll dieser Gemeindewald, welcher gegenwärtig in einem 15jährigen Umtriebe steht, der Hude unterworfen gewesen sein, gegenwärtig, und seit längeren Jahren, ist dies nicht mehr der Fall, Demnach ist also das Berel Ries, von der Separation ausgeschlossen.

 

III Außenweiden

Solche stehen den Viehherden von Berel, in einigen benachbarten(?) <Seite 28 oben> Feldmarken zu und zwar:

a, in der Feldmark Nordahsel, auf einem Tractus an der nördlichen Seite

b, in der Feldmark Nettlingen auf dem Ackerlande, etwa 30 Morgen Fläche enthaltend

c, in der Feldmark Klein Himstedt, auf etwa 80 Morgen Ackerland, und

d, in der Feldmark Söhlde auf einem kleinen Ackertractus.

   Näher konnten die Außenweiden für heute nicht nachgewiesen werden, Syndiken behalten sich die Anweisungen der Koppelhudegrenzen, in den benachbarten Feldmarken, bis dahin vor, wo solches an Ort und Stelle, geschehen kann.

   Früher ...........<Seite 29 oben> dergleichen Weide in der Feldmark Burgdorf, dieselbe ist jedoch zwischen Berel und Interessenten zu Burgdorf, neuerdings zu Auseinandersetzungen gekommen, weil in der Feldmark des letztgenannten Ortes, eine General- und Spezial- Separation ausgeführt worden ist. Auf den auswärtigen Koppelhuden, sind nach Angabe der K(?)omparenten berechtigt: die Gemeinheit Berel, einerseits und andererseits resp. Die Gemeinheiten Nordassel, Nettlingen, klein Himstedt und Söhlde, ohne Ausnahme mit ihren sämtlichen Viehherden in den Hude offenen Zeiten.

 

 

IV I......... <Seite 30 oben>

   Im Dorfe Berel sind zur Hude berechtigt:

1, die Pfarre,

2, das Pfarrwittwenthum und

3, die Schule

4, die Inhaber der Ackerhöfe N° ahs(?) 2 und 75

5, die Inhaber der Halbspännerhöfe N° ahs 5,6,7,32 und 65

(außerdem ist ein wüster Halbspännerhof vorhanden, welcher sich in dem Besitz des Ackerm. Carl Meier befindet)

6, Die Inhaber der Kothhöfe N° ahs. 4,8,11,1214,15,17,21,22,25,28,30,31,34,36,41, 42,43,45,46,47,48,49,52,53,54,55,59,60,61,62,63,64,66 und 74.

7, die Inhaber der Brinksitzerstellen N° ahs. 1,3,9,13,16,15,19,20,..... 35,37, 39, 40,44,50,51,56,57,67,68,69,70,71,72 und 73.

8, auch den Gemeindehäusern als, das Gemeinde Backhaus und das Gemeinde Hirtenhaus wird ein Theilnahmerecht an der Weide zugestanden.

 

Als

Zur Hude nicht berechtigt wurden angegeben:

a, der Anbauer Friedrich Cleve N° ahs. 77.

b, die Erben des Ahsmannschen  Anbauhauses N° ahs. 76, für welche der Brinksitzer Conrad Schmidt, zum Vormunde bestellt worden ist.

c, der Eigenthümer der hiesigen Windmühle und des dazu gehörenden Anbauhauses N° ahs. 78, Brinksitzer Hagemann.

   Diese Einwohner zu Berel sind darüber demnächst zu.........<Seite 32 oben> ihrer vorbemerkten Häuser auf eine Theilnahmerecht, an der Weide verzichten?

 

Zu

Den auswärtigen Koppelhudeinteressenten, in der Feldmark Berel, ist allein die Hütungsgemeinheit zu Nordahsel zu zählen, welcher das Recht zusteht, auf der Ackerwanne, über der wüsten Dorfstelle klein Berel, mit ihren sämmtlichen Viehherden, zu offenen Zeiten, die Weide zu benutzen.

Die Gemeinheit Berel, ist daselbst gleichfalls mit sämmtlichen Herden berechtigt.

 

V Viehgattungen, welche zur Weide berechtigt sind, und Haltung des Saämenviehes(?)

   Es sind die gewöhnlichen Vieh ..............<Seite 33 oben> ..gattungen....Pferde, Rindvieh, Schaafe, Schweine und Gänse, welche in hiesiger Feldmark, auf die Weide gebracht werden . Das Rindvieh wird in 2 Herden, nämlich Kühe und Kälber, auf die Hude gebracht. Die drei Schaafheerden enthalten: 3 Mutterschaafe, Güstes(?)vieh und Lämmer. Pferde, Schweine und Gänse werden je in einer Heerde vorgetrieben.

Die zur Koppelhude berechtigte Gemeinde Nordahsel kommt mit denselben Viehgattungen, demnächst zur Berechnung.

Über die Zahl des Viehes welches die einzelnen Heerden enthalten, sind demnächst, Nachweisungen zu den Kommissionsacten zu bringen.

   Das S....vieh, <Seite 34 oben> Bullen und Kemgen(?), ist von den Zuchtviehhaltenden, anzuschaffen, und neben dem Weidegange zu unterhalten. Zur Bestreitung dieser Kosten, werden aus der Gemeinde Waldung jährlich 2 Holztheile angewiesen, welche jedoch nur eine geringe Beihülfe gewähren. Für die Schaafböcke hat der Schäfer der Gemeine, contractlich zu sorgen.

 

VI Benutzung der Weide, von den einzelnen Viehgattungen.

   Die vorerwähnten Vieharten, sind auf sämmtlichen Hudegrundstücken, als Äckern, Wiesen und Ängern, berechtigt, sofern die ersteren sich nicht im Zuschlage befinden, hinsichtlich der Anger istdies nie...........<Seite 35 oben> und Gänse eine dreitägige Vorhude auf den Getriedefeldern, nach deren Aberntung gehabt. Die Schweine waren aus bekannten Gründen von der Wiesenhütung ausgeschlossen. Dieses bleibt jedoch ohne Einfluß, auf die Weidetheilungs Berechnung, weil kein Theilnehmer auf gewisse Vieharten beschränkt ist, mithin alle in demselben Maaße berührt werden.

 

VII Theilnahmeverhältnis an der Weide

Von den Syndiken ist angegeben, daß das Theilnahmeverhältnis an der Weide, durch rectsbeständige Willenserklärungen, Statude oder frühere Hudeacte für keinen Interessenten fest gestellt sei. Demnach kommt der factisch gehaltene Viehbestand, für die Gemeinheit Berel ingleichen für die auswärtigen Koppelhudeinteressenten, auf Grund der gesetzlichen Bestimmung, zur Anwendung. In Betref der Special-Separations Interessenten, so erfolgt deren gegenseitige Auseinandersetzung in der Weide, nach ihrem auf den Haushaltsbedarf ruhenden Theilnahmerechten, von 1 ½ Weidet(?)ühen, für jedes berechtigte Haus und nach Maaßgabe der Futtermittel, welche Interessenten von eigenen Grundstücken gewinnen.

 

 VIII Schäferverhältnis und Hirtenhaltung

 Die Schäfereistabberechtigung steht der Herzogl. Cammer in Braunschweig zu, welche die..........<Seite 37 oben> .......Berel ...... gehabt hat. Das Pachtgeld beträgt gegenwärtig 30 (P oder T ?) jährlich. Mit welcher Stückzahl an Schaafen die herzogl. Cammer, in der Feldmark Berel berechtigt sei ?, ist den Sydikaten unbekannt. Die Schäfereipächter betheiligen sich bei der Pacht und der Schäferlöhnung nach Maaßgabe ihres Grundbesitzes und nehmen nach diesem Maaßstabe auch Theil, an den Nutzungen, ins besondere an den Hürdendünger.

Zur Löhnung der übrigen Viehhirten, tragen die Weideberechtigten, mit Ausnahme der geistlichen Institute, in dem Maaße bei, als Zucht und Weidevieh, von ihnen gehalten wird.

Die Pfarre, das Pfarrwittwenthum und die Schule sind von der Hirtenlöhnung befreit, auch concurrieren sie nicht zu den Kosten welche die Anschaffung und Unterhaltung(?) des Saä(?)menviehs verursacht.

 

 

IX. Feldvermessung und Bonitirung

   Die Syndiken halten sich davon überzeugt, daß zum Zwecke einer Specialseparation in der Feldmark Berel, diese vollständig aufzumessen und zu chartieren (teilen ?) ist, weil auf Grund der alten Feldvermessung, vom Jahre 1753 eine richtige Auseinandersetzung der Betheiligten nicht erfolgen kann. Sie tragen daher bei herzogl. Landes-Ökonomie-Kommission gehorsamst darauf an, dieselbe wolle die Vermessung und Chartierung und demnächst auch die Bonitirung (Bewertung), sämmtlicher Äcker, Weiden und Wiesengrundstücke verfügen.

   Die Sydiken verbinden damit zugleich die Bitte, daß die Vermessung noch in diesem Jahre begonnen werde, weil........<Seite 39 oben) ...gebern ganz besonders daran liegen, daß die Sache, bald und ohne Aufenthalt, betrieben werde.

 

X  Kostenpunkt

   Nachdem den Syndiken commissonsseitig bemerklich gemacht ist, wie zum Zwecke der Separation und nachdem die Vermessung und Bonitirung zur Ausführung gekommen sei, die Einziehung eines Kostenvorschusses, behuf Einzahlung in die Salarien-Kasse Herzogl. Landes.Ökonomie-Kommission erforderlich werde, haben sie damit ihr Einverständnis bezeigt und für sich und ihre Mandanten die Erklärung abgegeben, die nöthigen Vorschüsse auf Anfordern der Behörde, leisten zu wollen. Sie verlangen auch nicht, daß dazu die auswärtigen Interessenten sofort mit herangezogen werden, im Gegentheil sind sie damit einverstanden, den Kostenbetrag .......<Seite 40 oben> des Theilnahmeverhältnis für jeden Einzelnen festgestellt sein wird.

  

XI  Schlußbemerkung.

Zu den vorstehenden Angaben sind von den Syndiken folgende Berichtigungen am Schluß des heutigen Tages noch gemacht worden:

a, in Beziehung auf das Ackerland ist zu bemerken, daß sich im westlichen und nördlichen Theile des Feldes die s.g. Landwehr, ein Wall ähnlicher Graben befand, der mit Ober- und Unterholz bestanden und Eigenthum der Herzogl. Cammer war. Nachdem der Holzbestand ausgerodet und die Umwandlung in Ackerlanderfolgt war, wurde das Grundstück von etwa 12 Morgen Fläche dem Brinksitzer ... überlassen....<Seite 41 oben> .... und jetzt nach erfolgter Ableistung(?) Eigenthümer geworden.

b, die in der Gemeinheit Berel im Durchschnitt längere Jahre gehaltenen Viehbestände sind bei den Separationsverhandlungen zu Burgdorf actenmäßig festgestellt und aus jenen zu diesen Acten zu registriren.

c, von der Hirtenlöhnung sind die geistlichen Institute, als die Pfarre, das Pfarrwittwenthum und die Schule, nicht befreit, sie haben zu den Kosten in demselben Maaße beizutragen, als die Inhaber der dortigen Reihestellen.

d, es hat wie Syndiken schließlich noch bemerken, seine Richtigkeit, daß  die ebengenannten geistlichen Dienststellen, von den Kosten befreit sind, welche die gewöhnliche Anschaffung und Unterhaltung des Saamenviehes verursachens ...., doch der Fall eintritt daß der Zucht.............<Seite 42 oben> ..tungen Schaden nimmt und durch ein anderes Zuchtthier ersetzt werden muß, sind sämmtliche Einwohner zu Berel, welche Zuchtkühe halten, verbunden die auf solche Weise entstehenden Kosten, nach Verhältnis ihres Rindviehbestandes aufzubringen, auch jene geistlichen Stellen sind davon nicht befreit.

Ein Mehreres war über das Sach- und Rechtsverhältnis für jetzt nicht zu verhandeln

Komparenten(?) ersuchten, um abschriftliche Mttheilung dieses Protokolles.

                                                 W. g. u. u.

                                                               Meyer

                                                               Meyer

                                                               Schaper

 

                                                               Schaper

                                                                In fidem

                                                                F.W. Forke

 

 

Geschehen

Zu

Braunschweig im Hotel d’Angleterre

am 5 December 1855

 

Gegenwärtig

...., der Landes Oekonomie Commissarius Forke, und

der Herr Landes Oekonomie Geometer Pauselius

 

     Da in den Terminen, welche im October d. Js. Zu Berel, wegen der dasigen Separation gehalten worden sind, der Mandatar Herzogl. Cammer nicht gegenwärtig gewesen ist, so steht heute hierselbst Termin an, um mit denselben und...............<Seite 43 unten> von Berel, und insbesondere über die Resultate der Feldvermessung und Bonitirung, imgleichen über die Schäfereiberechtigung Herzoglicher Cammer zu verhandeln.

    Es hatten sich hierauf eingefunden :

I, der Cammerrath von Unger aus Wolfenbüttel als Mandatar Herzoglicher Cammer, Direktion der Domainen.

II, die Syndiken der Separations Interessenten aus Berel

    Ackermann Meyer N° ahs. 75 und

    Brinksitzer Schaper N° ahs 70

Mit denselben war auch der Gemeindevorsteher Bolm erschienen.

Nach Einleitung des Termins wurden den Anwesenden die Protokolle vorgelesen, welche in der Separationssache in den Tagen vom 15ten bis 20ten October d. Js. Zu Berel aufgenommen worden sind. Zugleich wurden das Vermessungs Bonitirungs Register, sowie die neue Feldkarte zur Hand genommen, um darnach die nöthigen Nachweisungen zu geben.

Mit den Resultaten der Vermessung der Bonitirung hat sich der Herr Cammerrath von Unger den übrigen Interessenten einverstanden bezeigt.

   Sodann ging man zu der Schäfereiberechtigung Herzoglicher Cammer überund wurde nachgewiesen daß die Hammelheerde von der Domaine Lichtenberg nach der Commissions Acte N° 7148 a.B. fol. 25-27im Jahre 1848 noch eine Stroh Prästation von 6 Schock 57 Bund zu nutzen hatte, wogegen früher 3 Schock mehr grästirb(?) wurden. Man hat sich nur heute definitiv dahin verglichen, daß die Stroh Prästation mit 7 Schock in runder Zahl von den im Verzeichnis nachgewiesenen Hofswirthen zu Berel abgelöst werden sollen und zwar das Schock zu 20 P(oderT?) 20 9/6(?) in Capital, woraus 145 P(oderT?) 20 ggf. überhaupt resultieren. Hiernach ist das Capital repartiren(?) und läuft die Verzinsung nach dem Protokoll vom 6 October 1852 fol. 59 vom 1 Januar 1852 bis zum Zahlungsthage. Dieser wird in dem ersten Monate des künftigen Jahres eintreten.

Damit ist zugleich die Weideberechtigung für die Hammelheerde im Wege Vergleichs aufgehoben, weil die Hudeberechtigungwegen entfernter Lage der Feldmark und knapper Weide nur selten benutzt sein sollen.

   Unter Bezugnahme auf die in den Acten befindlichen Schreiben vom 25 November 1853 und 4 Januar 1854 und die Nachweisung über die bei der Separation in Rechnung zu bringenden Viehbestände ist heute gegenseitig anerkannt, daß solche 335,99 Weidekühe betragen, von denen auf die Herrschaftliche Schäferei 55,56 Weidekühe fallen und isr hiernach die Auseinandersetzung zwischen Domaine und Gemeinheit zu bewirken, wobei jedoch, die verschiedenen Huderevire, Hütungszeiten und Viehgattungen zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, daß es nicht noch gelingen wird über die Auseinandersetzung  in der Weide einen Vergleich in Pausch und Bogen zu Stande zu bringen.

    Was die Hudeberechtigungen der Herrschaftlichen Schäferei, einschließlich des stabpflichtigen Vieh.....<Seite 47 oben>, so haben die Syndiken angegeben:

   Die Schafe seien zur Weide berechtigt:

a, auf sämmtlichen Ackern, zu Hude offenen Zeiten

b, auf den Wiesen im Frühjahr und im Spätherbst von Martini bis im Winter

                                       und

c, auf den Angern, jedoch mit der Ausnahme daß N° 1174, hinter dem neuen Graben, N° 1176 der Lämmerwinkel, N° 1179 auf der Sange, N° 1180 die Gehrwiese(?) und N° 1181 der Uhlenkrug nur mit den Schafen gehütet werden durften. Auf den erwähnten 5 Anger reviren waren nach Angabe der Syndiken die Kühe von Berel ausschließlich berechtigt. Sonstige Privat Weiden und Hude Beschränkungen fanden für keine Vieh Art hier statt.

 

   Der Herr Cammerrath von Unger wandte dagegen ein,  daß anzunehmen stehe, es seien Bemerkung: Die oben aufgeführten 5 Anger sind für sämmtliche Vieharten zur Hude bestimmt, wogegen alle übrigen Anger Revire nur von den Kühen und übrigen Vieharten, mit Ausnahme der Schafe und Lämmer, behütet werden.

 

Diese willkührlichen, Weideeinrichtungen durch die Gemeinde Berel einseitig getroffen und hätten demnach für die Herzogl. Cammer keine rechtliche Verbindlichkeit. Um aus diesen Zweifeln herauszukommen, ist Commissionsseitig vorgeschlagen, die Weidetheilung nach Maßgabe des gegenseitigen Viehbestandes zu beschaffen.

   Da nun die Herzogliche Cammer hiernach einen Antheil von 16 ½ % erhalten würde, so hat sich der Herr Cammermandatar, in Berücksichtigung der bestehenden Differenzen bereit erklärt, für die Herrschaftliche Schäferei mit einer Abfindung zufrieden zu sein, welche 15% des gesammten Weidewerthes gleich steht.

   Die Sydiken und der Gemeindevorsteher Bolm wollen über die Annehmlichkeit des Vorschlages sich mit ihren Gemeinderathe besprechen und im Fall der Ablehnung gerichtlich zu vernehmende Zeugen vorschlagen, denen die seit langen Jahren zu Berel bestandenen Hudeverhältnisse genau bekannt sind.

   In Beziehung auf die Ableistung des Hudendüngers wurde das Protokoll vom 6 October 1852 eingesehen und nachträglich dazu bemerkt, daß die Wohnung und Stellung des Schäfers, welche der Berechtigte demselben zu stellen hat, auf 15 P(0der T?) jährlich zu berechnen ist und für den Lämmerjungen ist nachträglich die Löhnung mit 5 P(T?) noch hinzu zufügen.

                                                  Schließlich

Bemerkte Herr von Unger daß er eventuell auch Zeugen, welche von den Hudeverhältnissen zu Berel, Kenntnis hätten, stellen, und auf deren gerichtliche Vernehmung antragen wolle.

   Die Mandatare wünschen eintretenden Falles bei der Vernehmung der Zeugen anwesend zu sein.

                                                   Termin

Ist damit geschlossen und ersuchten beide Theile um Abschriftliche Mittheilung von diesem Protokolle. Dem Herrn Cammermandatar ist auch ein Extract aus dem Vermessungs-Bonitirungs- Register auf die Anger beschränkt, mit Beifügung der Classenwerthe sämmtlicher Grundstücke zuzufertigen.

    Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben

              (gez.) F.v. Unger

                        Bolm

                        Meyer

                        Schaper

                                         In fidem

                                                    FW Forke

 

                                                 Ex post

   Nachdem Vorstehendes verhandelt war, hat der Mandatar Herzoglicher Cammer noch vorgetragen, daß es hier im Lande seitens der Stabpflichtigen (?), herkömmlich sei, für jede 10 Stück altes Schafvieh dem Schäfer ein s.g. Schmier(?) Schaf frei durch zuwintern und wolle er dieses Recht sich damit zu Gunsten des Schäferei Stabberechtigten reserviren. Für denselben nehme er auch die Milch Nutzung in Anspruch, behalte sich jedoch wegen beider Gegenstände, die definitive Erklärung für die nächsten 4 Wochen vor.

                                           In fidem

                                                         FW Forke

 

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Dorfchronik Berel, 1975 von Ewald Bock ( in Original Sütterlin-Schrift kopiert).

Abschrift fertig gestellt am 10.01.2004 durch Rudolf Bembenneck Berel

 

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